Jede Stunde sterben auf der Welt 3 Arten aus, d.h. dass pro Jahr fast 27.000 Tier- und Pflanzenarten unwiederbringlich verloren gehen. Darunter auch Arten, die der Mensch noch nie zu Gesicht bekommen hat.
Kein Tier und keine Pflanze auf dieser Welt ist unnütz. Verschwinden z.B. bestimmte Pflanzen, folgen Schmetterlinge, dann Vögel usw. Am Ende dieser Nahrungskette steht der Mensch.
Inzwischen gibt es Abkommen und Gesetze zum Schutz von Tieren und Pflanzen.
Jeder kennt, mehr oder weniger gut, die Naturschutzgesetze. Ganz oben in der Gesetzeshierarchie stehen die Bundesgesetze. Diese enthalten die „Mindestanforderungen“. Verschärft werden diese Gesetze durch die Landesgesetze, Gemeinden können diese Gesetze nochmals verschärfen. Zu allen Gesetzen gibt es Verordnungen, die die Gesetzeslage präzisieren.
Um den Natur- und Artenschutz über Staatsgrenzen hinaus zu gewährleisten, wurden Abkommen getroffen, z.B. die Bonner Konvention und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Tiere kennen keine Staatsgrenzen.
Das Naturschutz/Tierschutzgesetz beschäftigt sich mit einheimischen Tieren und Pflanzen, regelt allerdings auch Fragen der Haustier- und Nutztierhaltung.
In Deutschland sind durch das Naturschutzgesetz alle Wildtiere geschützt. Es ist verboten Wildtiere der Natur zu entnehmen, es sei denn sie sind krank, verletzt oder hilflos. Nach ihrer Genesung sind sie, sofern möglich, wieder auszuwildern.
Die Bonner Konvention wurde 1979 von Deutschland ausgearbeitet und hat mittlerweile 80 Vertragsparteien. Dieses Übereinkommen bietet den weltweiten Rahmen zum Schutz und der Erhaltung wandernder wilder Tiere. Die Bonner Konvention unterscheidet in 2 Anhängen über geeignete Maßnahmen zur Rettung vom aussterben bedrohter Tiere (Anhang 1) und zur Erhaltung von wandernden Tieren, deren Erhaltungszustand sich verschlechtert.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen besteht seit den 70er Jahren. Seit 1976 ist Deutschland Mitglied. Diesem Übereinkommen sind inzwischen über 150 Staaten beigetreten. Es schützt weltweit mehr als 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten und regelt den in Ausnahmefällen genehmigten Handel mit diesen, bzw. Teilen von diesen. Es ist unterteilt in 3 Schutzkategorien. Anhang 1 vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten, deren Handel untersagt ist, Anhang 2 und 3 gefährdete Arten, für die Handelsgenehmigungen eingeholt werden müssen.
Die EU-Artenschutzverordnung setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in europäisches Recht um.